Ratgeber / Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung im Handwerk nach dem BAG-Beschluss 2022
Am 13. September 2022 hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Der Fall kam aus einem Betrieb mit Betriebsrat, die Aussage gilt aber für jeden Arbeitgeber.
Was das Gericht gesagt hat
Das Gericht liest § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes so, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Es stützt sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 (Rechtssache C-55/18). Der Beschluss betrifft Betriebe jeder Größe, auch solche mit zwei Mitarbeitern.
Was offen geblieben ist
Das Gericht hat nicht festgelegt, wie erfasst werden muss. Nach unserem Verständnis ist bis heute nicht höchstrichterlich entschieden, ob Papierzettel genügen oder ob die Erfassung elektronisch erfolgen muss. Ebenso offen ist, wie weit Sie die Erfassung den Mitarbeitern überlassen dürfen. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht nach unserem Kenntnisstand bisher nicht in ein ausformuliertes Gesetz gefasst. Entwürfe aus dem Bundesarbeitsministerium sahen eine elektronische Erfassung am Tag der Arbeit vor, mit Übergangsfristen und Erleichterungen für kleine Betriebe. Eine verbindliche Regel können wir Ihnen daraus nicht nennen. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich auf eine Form festlegen.
Was für Baubetriebe ohnehin gilt
Für das Baugewerbe kam die Aufzeichnungspflicht schon früher. Nach § 17 des Mindestlohngesetzes müssen Arbeitgeber in Branchen mit besonderem Schwarzarbeitsrisiko, darunter das Baugewerbe, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Hinzu kommt § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes. Wer über acht Stunden am Tag arbeiten lässt, muss diese Mehrzeit aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Welche Regeln für Ihre Mitarbeiter genau gelten, hängt von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ab.
Was ein kleiner Betrieb jetzt tun kann
| Frage | Vorschlag |
|---|---|
| Was wird erfasst? | Beginn, Ende und Pause je Mitarbeiter und Tag, mit Baustelle |
| Wer trägt ein? | Der Mitarbeiter selbst, am selben Tag |
| Wer prüft? | Der Bauleiter, mindestens wöchentlich |
| Wie lange aufbewahren? | Mindestens zwei Jahre; Ihr Steuerberater nennt Fristen, die darüber hinausgehen |
| Betriebsrat vorhanden? | Technische Einrichtungen zur Erfassung sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG) |
| Datenschutz | Mitarbeiter über die Erfassung informieren, nur Arbeitszeitdaten speichern |
Wer heute Papierzettel führt, ist damit nach unserer Einschätzung nicht schlechter gestellt als der Betrieb mit App. Die Zettel müssen aber vollständig, lesbar und auffindbar sein. In der Praxis fehlen am häufigsten einzelne Blätter.
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Fragen aus kleinen Betrieben
Gilt die Pflicht auch für mich als Inhaber?
Der Beschluss betrifft das Verhältnis zu angestellten Mitarbeitern. Für Sie selbst als Inhaber gilt er nach unserem Verständnis nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen kommt es auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob sie sozialversicherungspflichtig angestellt sind.
Darf der Mitarbeiter seine Zeit selbst eintragen?
Nach unserem Verständnis ja. Das Gericht hat in seiner Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Erfassung an die Mitarbeiter übertragen darf, solange er dafür verantwortlich bleibt und kontrolliert. Wer Zeiten nur einsammelt und nie ansieht, erfüllt diese Verantwortung kaum.
Drohen Bußgelder?
Welche Folgen ein Verstoß gegen die allgemeine Erfassungspflicht hat, ist nach unserem Kenntnisstand nicht abschließend geklärt. Anders liegt es bei den Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz. Dort sind Bußgelder ausdrücklich vorgesehen. Für Baubetriebe ist das der handfestere Grund, die Zeiten vollständig und rechtzeitig festzuhalten.
Dies ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Tarifvertrag und Ihr Steuerberater.